Diese gelten als angenommen, wenn nicht anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Alle anderen Bedingungen, auch wenn solche auf der Bestellung vorgedruckt sind, haben Gültigkeit nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.
Österreich
Verkaufs- und Lieferbedingungen: Schwer Fittings Ges.m.b.H, Österreich
Stand: 25.02.2026:
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1. Allgemeines
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Schwer Fittings Ges.m.b.H. (nachfolgend: „Lieferant“) mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend: „Besteller“).
1.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Individuell ausgehandelte Regelungen zwischen den Parteien haben im Kollisionsfall Vorrang; eigene AGB des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und der Lieferant diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot, die Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Lieferung/Leistungserbringung als Annahme des Angebots.
2.2 Rahmenbestellungen (Mengenkontrakte, Abrufaufträge etc.) sind mit Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant kann die gesamte Menge vorproduzieren. Nicht abgerufene Mengen kann der Lieferant nach Ende des Abrufzeitraums berechnen. Ist der Abruf oder die Abnahme dem Besteller infolge höherer Gewalt iSd Pkt. 4.6 vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, verlängern sich die Abruffristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist; während dieser Zeit entfällt die Abnahme- und Zahlungspflicht. Hat der Lieferant vor Eintritt der höheren Gewalt bereits kundenspezifische Ware produziert, die nicht zumutbar anderweitig verwertbar ist, ersetzt der Besteller die nachgewiesenen angemessenen Selbstkosten (Material, Fertigung, Verpackung) und etwaige Ausfallkosten. Nach Wegfall der Behinderung ist der Besteller zum Abruf verpflichtet.“
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig. Auch ohne Mahnung kommt der Besteller 14 Kalendertage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Bei Unternehmergeschäften ist der Lieferant im Verzugsfall berechtigt, neben Verzugszinsen gemäß § 456 UGB eine pauschale Entschädigung für Betreibungskosten iHv € 40 gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende Einbringungskosten geltend zu machen.
3.2 Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert. Der Lieferant ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.3 Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. USt., Verpackung, Transport, Gebühren und Abgaben (z.B. Zoll bei Exportlieferungen).
3.4 Bescheinigungen und Prüfzeugnisse werden – soweit durch den Lieferanten möglich – grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und nur kostenpflichtig ausgestellt.
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gem. Pkt. 7.4 dieser Bedingungen, unberührt.
3.6 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
4. Lieferung und Verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab dem vom Lieferanten bestimmten Versandlager (EXW gemäß Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Der Lieferant ist berechtigt, als Versandlager insbesondere seine Standorte in Linz (AT) oder Denkingen (DE) festzulegen. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
4.2 Werden Waren auf Vorgaben des Bestellers hin gefertigt, behält sich der Lieferant eine Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10 % vor; die Rechnung wird auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge angepasst. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass durch seine Vorgaben keine Schutzrechte Dritter (z.B. Geschmacksmuster) verletzt werden und stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen des Rechteinhabers auf Grund einer solchen Verletzung frei.
4.3 Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.4 Wird der Versand aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, verzögert, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dem Besteller werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, in Rechnung gestellt, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrags insgesamt. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.5 Schäden an der Transportverpackung hat sich der Besteller bei Anlieferung der Ware durch das Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. Daneben gelten die gesetzlichen Regelungen zur Wareneingangsuntersuchung und Mängelrüge.
4.6 Die Ware wird teilweise erst nach Eingang der Bestellung produziert. Herstellungs- und Lieferzeiten hängen daher von Umständen ab, auf die der Lieferant nur eingeschränkten Einfluss hat. Der Lieferant haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung, soweit diese auf höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorakte, Epidemien, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, erhebliche Störungen der Lieferkette sowie Energie- oder Rohstoffmangel. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt berührt grundsätzlich nur den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen und vom Besteller anzunehmen und zu bezahlen, es sei denn, diese sind für den Besteller ohne die ausstehende Restleistung objektiv nicht verwendbar. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten vorliegt. Der Lieferant wird das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses mitteilen und sich um die Minderung der Auswirkungen bemühen.
4.7 Exportkontrolle und Sanktionen
Die Vertragsdurchführung steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung aller anwendbaren Export-, Außenwirtschafts- und Sanktionsvorschriften (insbesondere Österreich/EU). Der Besteller verpflichtet sich, keine Waren/Leistungen an sanktionierte Personen/Organisationen/Länder oder für verbotene Endverwendungen weiterzugeben und auf Anforderung unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen/Nachweise (z.B. Endverbleib) bereitzustellen. Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen/Leistungen auszusetzen, Fristen angemessen zu verlängern oder vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Teils zurückzutreten, wenn Beschränkungen entgegenstehen, Genehmigungen erforderlich sind oder nicht erteilt werden; Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen hierdurch verursachter Verzögerungen/Unterbleiben sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verstöße des Bestellers führen zur Freistellung des Lieferanten von daraus entstehenden Nachteilen und angemessenen Kosten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Vom Lieferanten gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum des Lieferanten.
5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen. Der Besteller hat Vorbehaltsware getrennt zu lagern und als solche zu kennzeichnen. Abtretungsverbote gegenüber Dritten sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Bestehen gegenüber einem Finanzierer (z.B. Bank) bereits Globalzessionen, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Forderungsabtretung zugunsten des Lieferanten hinsichtlich der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vorrangig wirksam wird.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
5.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Der Lieferant kann die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen; in diesem Fall trifft den Besteller eine umfassende Mitwirkungspflicht zur Forderungsdurchsetzung. Tritt ein solcher Fall ein, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Haftung
6.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftungsbeschränkung für Personenschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt; eine Haftungsbeschränkung für ‚krass grobe Fahrlässigkeit‘ ist ausgeschlossen.
6.3 Die sich aus Pkt. 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (wie gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten). Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG).
6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7. Gewährleistung und Verjährung
7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 UGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hierüber unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB bleibt unberührt.
7.2 Bei Mängeln kann der Besteller nach seiner Wahl Verbesserung oder Austausch verlangen (§ 932 ABGB). Der Lieferant kann den gewählten primären Behelf verweigern, wenn er unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert; in diesem Fall steht dem Besteller der jeweils andere primäre Behelf zu. Sekundäre Behelfe (Preisminderung oder Wandlung) stehen dem Besteller zu, wenn Verbesserung oder Austausch nicht innerhalb angemessener Frist, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, oder unmöglich erfolgen.
7.3 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unbegründet heraus, kann der Lieferant die entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern die Mängelrüge des Bestellers schuldhaft unberechtigt erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller wusste oder fahrlässig nicht erkannte, dass die Ursache der Störung nicht in einem Mangel der Ware, sondern in seinem eigenen Verantwortungsbereich (z. B. durch einen Bedienungsfehler) lag.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Davon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Bestellers gemäß Pkt. 6.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB bleibt durch diese AGB unberührt. Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände kann unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgen.
7.6 Die Artikel des Lieferanten erlangen ihre Funktion erst durch die ordnungsgemäße Verarbeitung und Integration durch den Besteller. Mängelansprüche sind daher ausgeschlossen für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Veränderung oder Nichtbeachtung der Montageanleitungen durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht auf eine solche Ursache zurückzuführen ist, liegt beim Besteller.
8. Produktwahl, Beratung und technische Angaben
8.1. Der Lieferant kennt nicht die Gesamtheit der systemspezifischen Parameter der Endanwendung des Bestellers. Die Auswahl der Produkte und die Prüfung ihrer Eignung für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck obliegt daher ausschließlich dem Besteller in dessen alleiniger Verantwortung.
8.2. Sämtliche Auskünfte und Vorschläge des Lieferanten, ob mündlich oder schriftlich, insbesondere zur Produktauswahl, sind stets als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen. Sie entbinden den Besteller nicht von seiner eigenen Prüf- und Sorgfaltspflicht gemäß Pkt. 8.1. Eine Haftung für die Richtigkeit solcher Empfehlungen besteht nur nach Maßgabe von Pkt. 6 dieser AGB.
8.3. Angaben in Katalogen, auf der Website oder in sonstigen Unterlagen des Lieferanten stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gilt ausschließlich diejenige, die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung bleiben vorbehalten.
8.4. Eine über Pkt. 6 dieser AGB hinausgehende verschuldensunabhängige Haftung oder Garantiehaftung des Lieferanten für Beratung, Auskünfte oder technische Angaben wird nicht übernommen.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz
9.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Nacherfüllung ist das Versandlager des Lieferanten; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten.
9.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.3 Zwischen Unternehmern wird der ausschließliche Gerichtsstand Linz (Österreich) im Sinne von Art. 25 EuGVVO vereinbart. Der Lieferant kann den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand klagen.
9.4 Der Lieferant verarbeitet zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten des Bestellers bzw. dessen Ansprechpartner. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu den Rechten der Betroffenen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), finden sich in der Datenschutzerklärung des Lieferanten. Diese ist jederzeit auf der Website des Lieferanten unter www.schwer.com/de/datenschutz/ abrufbar.
Schwer Fittings Ges.m.b.H.
Lenaustraße 12
4020 Linz
Österreich
Telefon: +43 (0)732/341933