1. Allgemeines
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Schwer Fittings GmbH (nachfolgend: „Lieferant“) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).
1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und der Lieferant dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot, die Auftragsbestätigung oder Lieferung/Leistungserbringung als Annahme des Angebots.
2.2 Rahmenbestellungen (Mengenkontrakte, Abrufaufträge etc.) sind mit Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant kann die gesamte Menge vorproduzieren und nicht abgerufene Mengen nach Ende des Abrufzeitraums in Rechnung stellen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind alle Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig. Auch ohne Mahnung kommt der Besteller 14 Kalendertage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.2 Neukunden werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse beliefert. Der Lieferant ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.3 Alle Preise gelten ab Werk zzgl. USt., Verpackung sowie weiterer Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben (z.B. Zoll bei Exportlieferungen).
3.4 Bescheinigungen und Prüfzeugnisse werden – soweit durch den Lieferanten möglich – grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache und nur kostenpflichtig ausgestellt.
3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gem. 7.4 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.
3.6 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferung und Verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Versandlager des Lieferanten (EXW gemäß Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2 Werden Waren auf Vorgaben des Bestellers hin gefertigt, behält sich der Lieferant eine Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10 % vor. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass durch seine Vorgaben keine Schutzrechte Dritter (geschütztes Design etc.) verletzt werden und stellt den Lieferanten von Ansprüchen des Rechteinhabers auf Grund einer solchen Verletzung von Schutzrechten frei.
4.3 Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.4 Wird der Versand aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, verzögert, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dem Besteller werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, in Rechnung gestellt. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Lieferanten (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.5 Schäden an der Transportverpackung hat sich der Besteller bei Anlieferung der Ware durch das Transportunternehmen bescheinigen zu lassen. Daneben gelten die gesetzlichen Regelungen zur Wareneingangsuntersuchung und Mängelrüge.
4.6 Die Ware wird zum Teil nach Bestelleingang produziert. Herstell- und Lieferzeiten sind daher von Faktoren abhängig, auf die der Lieferant nur begrenzt Einfluss hat. Der Lieferant haftet daher nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung des Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Vom Lieferanten gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Eigentum des Lieferanten (Kontokorrentvorbehalt).
5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in 5.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Lieferant den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 5.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6. Haftung
6.1 Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3 Die sich aus 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7. Gewährleistung, Verjährung
7.1 Der Lieferant gewährleistet die Übereinstimmung der gelieferten Waren mit den in der Produktbeschreibung angegebenen Spezifikationen. Die Eignung von Waren für eine bestimmte Anwendung gewährleistet der Lieferant nur dann, wenn die Eignung ausdrücklich in Textform zugesagt wurde. Bei Zweifeln im Hinblick auf die Eignung für einen bestimmten Anwendungszweck sollte der Besteller zunächst ein Muster bestellen und dieses unter den konkreten Anwendungsbedingungen prüfen.
7.2 Für die Erfüllung der technischen Eigenschaften unserer Produkte gelten Toleranzen. Unsere Produkte gelten als mangelfrei, wenn die ausgelieferten Produkte in den Maßen innerhalb der Norm-Toleranzen liegen. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Lieferant insoweit keine Haftung.
7.3 Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung/dem Einbau zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten als mangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.4 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. 6.2, Satz 1 und Satz 2 a), sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Auskünfte und technische Beratung
Die Auskünfte und Empfehlungen des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Lieferant hat sich ausdrücklich und in Textform zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Auskünfte und Informationen durch den Lieferanten stellen keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Bestellers ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
9.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.