Schweiz

 

Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, soweit nicht schriftlich ausdrücklich im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn diese bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt wurden.

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Schwer Fittings AG mit sämtlichen Kunden. Diese Kunden werden nachfolgend als «Besteller» bezeichnet.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Sie gelten als ausdrücklich akzeptiert, im Moment, in dem eine Bestellung ausgelöst wird. Dies gilt auch, wenn der Besteller im Rahmen einer Bestellung, Anfrage oder sonstigen Kommunikation auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und die Schwer Fittings AG diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder dem Besteller zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Schwer Fittings AG in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Freibleibende Angebote
Alle Angebote der Schwer Fittings AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Bestellung und Annahme
Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Schwer Fittings AG, durch Lieferung der Ware oder durch Erbringung der vereinbarten Leistung.

2.3 Rahmenbestellungen und Abrufaufträge
Rahmenbestellungen, Mengenkontrakte, Abrufaufträge und vergleichbare Vereinbarungen werden erst mit Bestätigung durch die Schwer Fittings AG verbindlich.
Die Schwer Fittings AG ist berechtigt, die gesamte vereinbarte Menge vorzufertigen. Nicht abgerufene Mengen können nach Ablauf des Abrufzeitraums in Rechnung gestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.4 Fertigung nach Vorgaben des Bestellers
Werden Waren nach Mustern, Zeichnungen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers gefertigt, behält sich die Schwer Fittings AG eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor.
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass seine Vorgaben keine Rechte Dritter verletzen. Er übernimmt die volle Haftung für sämtliche Aufwendungen der Schwer Fittings AG, welche dieser aus einer Verletzung solcher Rechte durch die Vorgaben des Bestellers entstehen.

2.5 Technische Unterlagen
Technische Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Massangaben, Leistungsdaten und sonstige Beschreibungen dienen Informationszwecken. Sie stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Die Auskünfte und Empfehlungen der Schwer Fittings AG erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, sie hat sich ausdrücklich und in Textform zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Auskünfte und Informationen durch den Lieferanten stellen keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.

2.6 Rechte an Unterlagen und Vertraulichkeit
An Angeboten, Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten behält sich die Schwer Fittings AG sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor.
Der Besteller darf diese Unterlagen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Schwer Fittings AG nicht zugänglich machen. Als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Der Besteller haftet für seine Mitarbeitenden und Hilfspersonen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise ab Werk oder ab Versandlager der Schwer Fittings AG, einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung, Versand, Transportversicherung, Zoll, Abgaben und sonstige Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die jeweils anwendbare Mehrwertsteuer hinzu, sofern diese geschuldet ist.

3.2 Verpackung, Versand und Nebenkosten
Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten trägt der Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Bescheinigungen, Prüfzeugnisse, Ursprungsnachweise, Konformitätserklärungen und vergleichbare Dokumente werden nur soweit möglich und nach vorheriger Absprache erstellt. Sie können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.3 Fälligkeit und Zahlung
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu bezahlen.
Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Schwer Fittings AG.

3.4 Verzug
Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Ab Eintritt des Verzugs schuldet der Besteller Verzugszins in der gesetzlichen Höhe oder, soweit zulässig und vereinbart, in der auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung genannten Höhe.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5 Vorauskasse und Sicherheitsleistung
Die Schwer Fittings AG ist berechtigt, Neukunden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse zu beliefern.
Die Schwer Fittings AG ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigen oder die Bezahlung offener Forderungen gefährden. Dazu gehören insbesondere offene Rechnungen aus der Vergangenheit.

3.6 Verrechnung
Der Besteller darf offene Schulden nur mit Forderungen gegen die Schwer Fittings AG verrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Schwer Fittings AG ausdrücklich anerkannt sind. Ein Zahlungsrückbehalt ist unzulässig.
Rechte des Bestellers wegen rechtzeitig und berechtigt gerügter Mängel bleiben im Umfang dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen vorbehalten.

4. Lieferung, Lieferfristen und Verzug

4.1 Lieferort und Liefermodalitäten
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Versandlager der Schwer Fittings AG. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist dort auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine allfällige Nacherfüllung.
Auf Verlangen und Kosten des Bestellers kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt werden.

4.2 Teillieferungen
Die Schwer Fittings AG ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Besteller zumutbar sind. In diesem Fall kann die Schwer Fittings AG Teilrechnungen stellen.

4.3 Beginn und Einhaltung von Lieferfristen
Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag abgeschlossen ist und der Besteller alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen und vereinbarten Anzahlungen vollständig erbracht hat.
Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk oder Versandlager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

4.4 Lieferverzögerungen aus nicht von der Schwer Fittings AG zu vertretenden Gründen
Herstell- und Lieferzeiten können von Faktoren abhängen, auf welche die Schwer Fittings AG nur begrenzten Einfluss hat.
Die Schwer Fittings AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht werden, welche die Schwer Fittings AG nicht zu vertreten hat.
Als solche Ereignisse gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Epidemien, behördliche Massnahmen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen sowie die nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Belieferung durch Zulieferer.
Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Dauert die Behinderung nicht nur vorübergehend an und wird die Lieferung oder Leistung dadurch wesentlich erschwert oder unmöglich, ist die Schwer Fittings AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Nachfrist bei Lieferverzug
Überschreitet die Schwer Fittings AG eine verbindliche Lieferfrist, ist der Besteller verpflichtet, der Schwer Fittings AG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens vier Wochen, sofern keine kürzere Frist zwingend erforderlich oder ausdrücklich vereinbart ist.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller innert einer Frist von fünf Arbeitstagen zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt. Im Säumnisfall wird davon ausgegangen, dass er an der Lieferung festhält.

4.6 Schadenersatz bei Lieferverzug
Soweit der Besteller wegen einer von der Schwer Fittings AG zu vertretenden Überschreitung der Lieferfrist Schadenersatz verlangen kann, ist dieser auf 20% des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Schwer Fittings AG.

4.7 Versandverzögerung durch den Besteller
Wird der Versand aus Gründen verzögert, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft kann die Schwer Fittings AG dem Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Bei Lagerung im Werk oder Lager der Schwer Fittings AG betragen diese mindestens 0.5% des Rechnungsbetrags pro Monat. Der Nachweis höherer Kosten oder Schäden bleibt vorbehalten.

5. Gefahrübergang, Versand und Annahme

5.1 Gefahrübergang
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst mit dem Versand beauftragte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Schwer Fittings AG ausnahmsweise weitere Leistungen wie Versand, Anfuhr, Versicherung oder Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die die Schwer Fittings AG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.2 Transport- und Verpackungsschäden
Schäden an der Transportverpackung oder offensichtliche Transportschäden hat sich der Besteller bei Anlieferung durch das Transportunternehmen bescheinigen zu lassen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Rügepflichten nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben vorbehalten.

5.3 Prüfung und Abnahme
Der Besteller hat Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und allfällige Mängel der Schwer Fittings AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Kalenderwoche nach Erhalt oder Abnahme, schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Besteller eine rechtzeitige Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

5.4 Ablehnung der Abnahme
Der Besteller darf die Abnahme nur verweigern, wenn die Lieferung oder Leistung erhebliche Mängel aufweist.
In diesem Fall hat der Besteller der Schwer Fittings AG Gelegenheit zu geben, die Mängel innert angemessener Nachfrist zu beheben. Danach findet eine erneute Abnahmeprüfung statt.
Zeigen sich bei dieser Prüfung erneut erhebliche Mängel oder sind die Mängel so schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Vertragszweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Mass brauchbar ist, darf der Besteller die Annahme des mangelhaften Teils verweigern. Ist dem Besteller eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, darf er vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall eines Rücktritts ist die Schwer Fittings AG nur verpflichtet, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt wurden.

7. Beschaffenheit, Mängelrechte und Gewährleistung

7.1 Massgebende Beschaffenheit
Massgebend für die Beschaffenheit der Ware sind die ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen, insbesondere die Auftragsbestätigung der Schwer Fittings AG sowie ausdrücklich als verbindlich bezeichnete technische Unterlagen.
Öffentliche Äusserungen, Prospekte, Katalogangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sowie sonstige produktbezogene Angaben begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

7.2 Toleranzen
Für die Einhaltung technischer Eigenschaften gelten die jeweils vereinbarten oder branchenüblichen Toleranzen. Waren gelten insbesondere dann als mangelfrei, wenn sie innerhalb der vereinbarten Normtoleranzen liegen.

7.3 Digitale Inhalte
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die Schwer Fittings AG eine Bereitstellung oder Aktualisierung solcher Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7.4 Gewährleistungsfrist
Für alle Waren der Schwer Fittings AG beträgt die Gewährleistungsfrist bei Einschichtbetrieb 12 Monate und bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk oder ab Versandlager, mit der vereinbarten Abnahme oder, soweit die Schwer Fittings AG auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.
Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die die Schwer Fittings AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme.

7.5 Nacherfüllung
Alle Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist und innerhalb der vereinbarten Betriebsdauer infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstands schadhaft werden, werden nach Wahl der Schwer Fittings AG unentgeltlich nachgebessert oder ersetzt.
Dies gilt insbesondere bei fehlerhafter Bauart, mangelhafter Qualität der Baustoffe oder mangelhafter Ausführung.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Schwer Fittings AG über. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

7.6 Selbstvornahme durch den Besteller
Der Besteller ist nicht berechtigt, Mängel auf Kosten der Schwer Fittings AG selbst oder durch Dritte zu beheben, sofern die Schwer Fittings AG nicht zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zur Mängelbehebung ungenutzt verstreichen liess.
Eine Selbstvornahme ohne vorgängige Fristsetzung ist nur zulässig, wenn sie wegen einer Gefährdung der Betriebssicherheit dringend erforderlich ist oder die Schwer Fittings AG nicht in der Lage ist, den Mangel innert der erforderlichen Zeit zu beheben.

7.7 Rücktritt bei fehlgeschlagener Mängelbehebung
Kommt die Schwer Fittings AG der Mängelbehebung schuldhaft nicht nach, obwohl der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder ist die Mängelbehebung endgültig fehlgeschlagen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt beschränkt sich auf den mangelhaften Teil der Lieferung, sofern dem Besteller eine Teilannahme wirtschaftlich zumutbar ist.

7.8 Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte
Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln, soweit nicht Ziffer 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Haftung vorsieht.

7.9 Gebrauchte Waren
Wird im Einzelfall die Lieferung gebrauchter Gegenstände vereinbart, erfolgt diese unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Haftung

8.1 Grundsatz
Die Schwer Fittings AG haftet nur für Schäden, die auf rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der Schwer Fittings AG, ihrer Organe, Mitarbeitenden oder Hilfspersonen beruhen. Im Übrigen ist die Haftung im gesetzlich zulässigen Mass ausgeschlossen.

8.2 Wesentliche Vertragspflichten
Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmässig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung der Schwer Fittings AG auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit kein Fall von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit vorliegt.

8.3 Personenschäden
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt vorbehalten.

8.4 Produkthaftung und zwingendes Recht
Eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach Produkthaftungsrecht, bleibt unberührt.

8.5 Ausschluss indirekter Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Schwer Fittings AG nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust, Reputationsschäden oder sonstige mittelbare Schäden.

8.6 Haftung von Hilfspersonen
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Schwer Fittings AG für Handlungen und Unterlassungen von Hilfspersonen ausgeschlossen.

9. Rücksendungen

9.1 Rücknahme nur nach Zustimmung
Warenrücksendungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Schwer Fittings AG.
Der Besteller kann innerhalb von 3 Monaten seit Erhalt der Ware eine Rücknahme beantragen, sofern die Ware nicht verwendet, eingebaut, beschädigt oder verschmutzt wurde und sich in wiederverkaufsfähigem Zustand befindet.

9.2 Gutschrift
Stimmt die Schwer Fittings AG der Rücknahme zu, erhält der Besteller nach Eingang und Prüfung der Ware bei der Schwer Fittings AG eine Gutschrift in Höhe von 70% des Nettowarenwerts, sofern nichts anderes vereinbart wurde und es sich nicht um individuell hergestellte Teile handelt.

9.3 Nicht vereinbarte Rücksendungen
Bei nicht vereinbarten Warenrücksendungen behält sich die Schwer Fittings AG vor, die Annahme zu verweigern oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zurückzusenden.

10. Exportkontrolle und gesetzliche Vorschriften

10.1 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Besteller ist verpflichtet, alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere Vorschriften über Exportkontrolle, Sanktionen, Zoll, Import, Produktsicherheit und Weiterveräusserung.

10.2 Mitwirkungspflichten
Der Besteller hat der Schwer Fittings AG alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, für Export- oder Importabklärungen oder für behördliche Bewilligungen erforderlich sind.

10.3 Leistungsverweigerung
Die Schwer Fittings AG ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit deren Erfüllung gegen anwendbare gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, Sanktionsbestimmungen oder Exportkontrollvorschriften verstossen würde.

11. Datenschutz
Die Schwer Fittings AG bearbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung nach Massgabe der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Der Besteller stellt sicher, dass personenbezogene Daten von Ansprechpersonen, Mitarbeitenden oder sonstigen Hilfspersonen rechtmässig an die Schwer Fittings AG übermittelt werden dürfen.
Weitere Informationen zur Datenbearbeitung ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Datenschutzerklärung der Schwer Fittings AG.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Schwer Fittings AG und des Bestellers ist der Sitz der Schwer Fittings AG, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

12.2 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Schwer Fittings AG.
Die Schwer Fittings AG ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

12.3 Anwendbares Recht
Für sämtliche Verträge zwischen der Schwer Fittings AG und dem Besteller gilt ausschliesslich Schweizer materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform oder der Bestätigung in Textform durch die Schwer Fittings AG.

13.2 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst n