Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Schwer Fittings AG, Schweiz

I. Angebote

Angebote sind freibleibend. Bei Fertigung nach Kundenmuster/zeichnung behalten wir uns eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis zu 10% vor. Die zum Angebot gehörenden technischen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherung, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Schwer Fittings AG stehen an allen Angebotsunterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Besteller ist verpflichtet, als vertraulich gekennzeichnete Pläne Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Besteller haftet für seine Mitarbeiter.

II. Vertragsabschlüsse

Bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind unzulässig.

III. Preise und Zahlungen

a. Der Preis versteht sich ab Werk einschliesslich Verladung im Werk. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die jeweilige Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen seitens des Bestellers sind am Domizil der Schwer Fittings AG zu leisten.

b. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlungsforderung sofort fällig und muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ware beglichen werden. Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz ­weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

c. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferfrist

a. Die im Angebot bezeichnete Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist - nicht jedoch vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

c. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Umständen, die von Schwer Fittings AG nicht zu vertreten sind, z.B. Massnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen (Streik) oder unbeeinflussbare Ereignisse, wenn diese die Einhaltung der Frist verhindern. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Schwer Fittings AG wird ­unverzüglich dem Besteller den Eintritt dieser Umstände und die voraussichtlich zu erwartende Verlängerung der Lieferfrist mitteilen.

d. Im Falle einer Überschreitung der Lieferfrist ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzten, die bei Verträgen mit Schwer Fittings AG mindestens 4 Wochen betragen muss. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung bestehe oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktrete.

e. Kann der Besteller wegen der Überschreitung der Lieferfrist Schadensersatz verlangen, so ist dieser auf 20% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht rechtzeitig genutzt werden kann, begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

f. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten - bei Lagerung im Werk der Schwer Fittings AG mindestens ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages - monatlich berechnet.

V. Lieferung

a. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Schwer Fittings AG noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

b. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

c. Verzögert sich der Versand durch von Schwer Fittings AG nicht zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ­verpflichtet sich Schwer Fittings AG, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

d. Schwer Fittings AG ist zu Teillieferung berechtigt. In diesem Fall kann Schwer Fittings AG Teilrechnungen erstellen.

e. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und der Schwer Fittings AG eventuelle Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche - schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Das Recht, die Abnahme der Lieferung abzulehnen, steht dem Besteller nur zu, wenn die Lieferung erhebliche Mängel aufweist. In diesem Fall hat der Besteller der Schwer Fittings AG Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine neue Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Mängel oder sind die Mängel so schwerwiegend,  dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Vertragszweck nicht oder nur in ­erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme ­wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Schwer Fittings AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

f. Vereinbarte Rücksendungen: Falls die Waren nicht verwendet, eingebaut, beschädigt oder verschmutzt sind, kann der Besteller innerhalb von 3 Monaten seit Erhalt eine Rücknahme beantragen. Wenn Schwer Fittings AG dieser zustimmt, erhält der Besteller nach Eingang der Waren bei Schwer Fittings AG eine Gutschrift in Höhe von 70% des Nettowarenwertes. Bei unvereinbarter Warenrücksendung behält sich Schwer Fittings AG das Recht vor, die Annahme zu verweigern.

VI. Eigentumsvorbehalt

a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschliesslich aller Nebenkosten Eigentum der Schwer Fittings AG. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

b. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände  für die Schwer Fittings AG unentgeltlich zu verwahren,  auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandzuhalten und die erforderlichen Versicherungen abzuschliessen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware bzw. die hieraus hergestellte neue Sache im ordnungsgemässen Geschäftsablauf zu veräussern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegenüber Dritten werden in Höhe des ursprünglichen Rechnungs-betrages sicherheitshalber an die Schwer Fittings AG abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Schwer Fittings AG nimmt die Abtretung an. Solange der ­Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schwer Fittings AG nachkommt, ist er ermächtigt, die Forderung gegen den Dritten für Rechnung der Schwer Fittings AG einzuziehen. Schwer Fittings AG ist jedoch berechtigt, die auf Verlangen vom Besteller zu benennenden Dritten vom Forderungsübergang zu benachrichtigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Schwer Fittings AG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Ausübung dieses Rechts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, wird Schwer Fittings AG mit angemessener neuer Frist erneut an den Besteller liefern. Im übrigen verpflichtet sich der Besteller, alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der Schwer Fittings AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

c. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Besteller Schwer Fittings AG sofort schriftlich hierüber zu informieren und den Dritten unverzüglich auf die Eigentumsrechte der Schwer Fittings AG hinzuweisen.

VII. Beschaffenheitsvereinbarung, Rügepflicht und Sachmängelrechte

a. Für alle Waren der Schwer Fittings AG beträgt bei einem Einschichtbetrieb die Gewährleistungsfrist 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit die Schwer Fittings AG auch die Montage übernommen hat, mit deren ­Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die die Schwer Fittings AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme.

b. Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers wird nochmals auf V.e. dieser AGB verwiesen.

c. Alle Teile die innerhalb der Gewährleistungsfrist und innerhalb der vereinbarten Betriebsdauer infolge eines, vor Gefahrübergang liegenden Umstandes (insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelnder Qualität der Baustoffe oder der Ausführung) schadhaft werden, werden nach dem Ermessen der Schwer Fittings AG unentgeltlich ausgebessert oder ersetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Schwer Fittings AG über. Für die ersetzten oder nachgebesserten Stücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Im Fall der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungspflicht um die für die Nachbesserungsarbeiten erforderliche Zeitspanne.

d. Der Besteller ist nicht berechtigt, auf Kosten der Schwer Fittings AG Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben, es sei denn, Schwer Fittings AG hat die Mängel trotz vorheriger Setzung einer angemessenen und erfolglos verstrichenen Nachfrist nicht beseitigt. Dem Besteller ist eine eigenständige Mängelbeseitigung auch ohne Fristsetzung ge-stattet, wenn diese wegen einer Gefährdung der Betriebssicherheit dringend erforderlich oder Schwer Fittings AG nicht zur sofortigen Beseitigung des Mangels in der Lage ist.

e. Kommt Schwer Fittings AG der Mängelbehebung schuldhaft nicht nach, obwohl ihm der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder ist die Mangelbehebung endgültig fehlgeschlagen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

f. Für Schadensersatzansprüche gilt VIII.

VIII. Haftung

Schwer Fittings AG haftet nur für Schäden, die auf einer in rechtswidriger Absicht erfolgten oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer Hilfsperson beruhen. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) es sei denn, es handelt sich um nicht vorhersehbare oder nicht vertragstypische Schäden. Von dieser Haftungs-begrenzung sind ferner ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

IX. Schutzrechte

Bei Sonderanfertigungen übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird Schwer Fittings AG die Herstellung des betreffenden Artikels aufgrund eines Schutzrechtes untersagt, so ist diese berechtigt, die Herstellung sofort einzustellen und vom Besteller Ersatz für die aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, eventuelle Schäden oder Ersatzansprüche, die aufgrund der Verletzung des Schutzrechts entstehen, in voller Höhe zu ersetzen.

X. Ergänzende Bestimmungen

a. Die handelsüblichen Freimass - Toleranzen (DIN 7168 mittel DIN 3141 R 2) sind vorbehalten

b. Lieferungen erfolgen vom Sitz der Schwer Fittings AG oder aus Deutschland. 

c. Gerichtsstand: Amtsgericht, Sitz der Schwer Fittings AG 

d. Für diesen Vertrag gilt ausschliesslich das Schweizer Recht. Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der ­übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 01.08.2019

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