Verkaufs- und Lieferbedingungen: Schwer Fittings Ges.m.b.H, Österreich

1. Angebote und Preise

Angebote und Preise verstehen sich freibleibend. Kleine Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10% müssen wir uns vorbehalten.

2. Abschlüsse 

Abschlüsse bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie Erklärungen unserer Vertreter sind für uns nur bindend, wenn dieselben von ­uns schriftlich bestätigt sind.

3. Lieferzeit

a) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden und bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Epidemien, Pandemien, usw. verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Das gleiche gilt bei Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese Verzögerungen nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß und nicht vom Verkäufer zu vertreten sind. Dem Käufer entsteht, durch so ein Ereignis, kein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.  

d) Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung den Ersatz eines Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Verzugsschaden nachweislich dem Käufer entstanden ist. In so einem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Verzugsschaden so gering wie möglich zu halten. Sollte der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Verkäufer berechtigt die Übernahme des Verzugsschadens abzulehnen. Der Käufer ist verpflichtet im Falle des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

e) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beliefern, ohne dass der Verkäufer dadurch in Lieferverzug gerät.

4. Gefahrenübergang und Entgegennahme

a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch das Lieferunternehmen gegen Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden versichert.

b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über.

c) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

d) Ein Recht, die Abnahme des Kaufgegenstandes abzulehnen, steht dem Käufer nur dann zu, wenn der Kaufgegenstand erhebliche Mängel aufweist.

5. Versand

Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers auch dann, wenn der Verkäufer fracht- und portofrei liefert. Entschädigungsansprüche für Verluste, Minderung und Beschädigung während des Transportes können nicht gestellt werden. Verpackung wird auf das sorgfältigste vorgenommen und selbstkostend berechnet. Nur Holzkisten werden bei franko Retournierung in gutem Zustande innerhalb 6 Wochen zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Sind keine besonderen Vorschriften seitens des Käufers gegeben, so wird für die Versendung der nach eigenem Ermessen als am günstigsten erachtete Weg ohne jegliche Gewähr gewählt.

6. Zahlung 

Zahlung hat in Euro innerhalb 14 Tagen dato Faktura rein nettozu erfolgen. Zahlungsverzug oder unbefriedigende Auskunft berechtigen den Verkäufer zum Lieferungsverzug oder zum ganzen oder teilweisen Rücktritt von der Lieferung. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zielüberschreitungen werden die banküblichen Zinsen berechnet. Unsere Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt.

7. Preise

a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung.

b) Preis-Vorbehalt. Im Falle von Preissteigerungen müssten wir uns vorbehalten, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.

Der Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiter veräußert, tritt der Käufer uns den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

9. Gewährleistung

Die vom Verkäufer gelieferten Produkte sind zur Weiterverarbeitung durch den Käufer bestimmt, daher obliegt dem Käufer die Sorgfaltspflicht, nur einwandfreie sowie für die eigentliche Verwendung geeignete Ware zu verarbeiten. Jegliche Folgeschäden welche durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen, können selbst bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers nicht an den Verkäufer weiterbelastet werden. 

a) Alle Teile, die innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb 3 Monaten) seit Übergabe infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere bei fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft werden, werden nach dem Ermessen des Verkäufers unentgeltlich ausgebessert oder neu ersetzt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche (Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Rücktritt vom Vertrag) sind ausgeschlossen.

b) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Verschleißteile sowie für Mängel, welche auf einem der nachfolgend aufgeführten, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen beruht. Unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Wartung oder Schmierung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschteile oder Werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erlöschen jedenfalls bei Verwendung nicht vom Verkäufer stammender Austausch- oder Ersatzteile.

c) Der Käufer hat dem Verkäufer alle Mängel unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Ansprüche des Käufers aus Mängeln des Kaufgegenstandes verjähren jedenfalls binnen 6 Monaten ab Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verkäufer.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für das Ersatzstück und für nachgebesserte Stücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Im Falle der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die für die Nachbesserungsarbeiten erforderliche Zeitspanne.

e) Der Käufer ist nicht berechtigt Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen, es sei denn, der Verkäufer befinde sich trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug. Dem Käufer ist eine Ersatzvornahme nur dann gestattet, wenn sie wegen einer Gefährdung der Betriebssicherheit dringend erforderlich und der Verkäufer zur sofortigen Beseitigung des Mangels nicht in der Lage ist, in diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Ersatz der Kosten für die erforderlichen Ersatzteile, begrenzt auf den Warenwert der reklamierten Teile.

f) Bei Ersatzlieferungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Kosten des Ersatzstückes sowie die Kosten des Versandes zum Lieferort, welcher im Auftrag, auf den sich die Reklamation bezieht, fixiert worden ist. Versandkosten werden jedenfalls nur übernommen, soweit sie innerhalb Österreichs entstehen. Sollten den Käufer für Nachbesserungsarbeiten im In- und Ausland weitere Kosten entstehen, ist dieser nicht berechtigt, die angefallen Kosten an den Verkäufer weiter zu belasten.

10. Haftung

a) Soweit mit diesen Bedingungen nichts abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Käufers, insbesondere von Schäden irgendwelcher Art ausgeschlossen. Insbesondere leistet der Verkäufer auch aus ausservertraglicher Haftung keinen Schadenersatz.

b) Alle vor und nach Vertragsabschluß gemachten Vorschläge und Beratungen, sind als Empfehlungen zu verstehen, wobei die technische Eignung der Produkte immer vom Käufer zu prüfen ist. Die Verantwortung für die Funktionssicherheit der Endprodukte verbleibt immer beim Käufer. Für alle vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitungen für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - scheidet jede Haftung des Verkäufers aus, es sei denn, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht für Mangelfolgeschäden, seine Haftung hierfür wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer wird auf die Möglichkeit verwiesen, solche Risiken selbst zu versichern. 

11. Recht des Verkäufers auf Rücktritt

Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt 4 dieser Bedingungen berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Hindernisse die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändern und auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken. Ein Rücktrittsrecht besteht ferner im Falle nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

12. Schutzrechte

Der Käufer übernimmt dem Verkäufer gegenüber die Gewähr, dass durch die Herstellung irgendwelcher Artikel Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns von einem Dritten die Herstellung eines Artikels unter Verweis auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, sind wir berechtigt, die Fabrikation sofort einzustellen und vom Käufer Ersatz der bereits aufgewendeten Kosten zu verlangen. Im Übrigen hat der Käufer für alle Schäden, die dem Verkäufer aus der Verwendung etwaiger Schutzrechte entstehen können, Ersatz zu leisten. Für die Einhaltung von national und international gültigen Bestimmungen wie z.B. Embargos, Dual Use Bestimmungen, Einfuhrbestimmungen, usw ist ausschließlich der Käufer verantwortlich, auch wenn sich einzelne Bestimmungen auf Bauteile beziehen, welche vom Verkäufer geliefert werden. 

13. Freimaß-Toleranzen

Die handelsüblichen Freimaß-Toleranzen behalten wir uns vor. (DIN 7168 mittel DIN 3141R2)

14. Erfüllungsort 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist LINZ.

15. Gerichtstand

LINZ. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich Anwendung. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

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